Korruptionsprävention bei der HPA
Korruption tritt in unterschiedlichen Formen auf. Neben Bestechung und Vorteilsgewährung fällt eine ganze Reihe von Aspekten unter diesen Begriff. Kennzeichnend dafür ist vor allem der Missbrauch einer Funktion oder Stellung in einem Unternehmen oder in einer Behörde, um persönliche Vorteile zu erlangen.
Korruption ist ein Problem für die gesamte Wirtschaft. Sie untergräbt das Vertrauen in die Integrität und Funktionsweise von Unternehmen und verursacht erhebliche Schäden. Bei der Hamburg Port Authority (HPA) ist Korruptionsprävention daher eine Daueraufgabe; für die Geschäftsleitung genauso wie für jede einzelne Mitarbeiterin und jeden einzelnen Mitarbeiter.
Aus diesem Grund hat die HPA ein Korruptionspräventionsgremium eingerichtet. Der Leiter des Unternehmensbereiches Services sowie die Leiter der Einheiten Recht und Gremien, Interne Revision, Zentraler Einkauf und Personal erarbeiten hier Richtlinien und entwickeln Maßnahmen zur Korruptionsvermeidung und -erkennung. Dabei verfolgt das Gremium eine Null-Toleranz-Strategie. Klare Richtlinien und ein Verhaltenskodex sollen dazu beitragen, im Arbeitsalltag vor Augen zu haben, wo Korruption beginnt.
So hat die HPA zum Beispiel ein Internes Kontrollsystem (IKS) entwickelt. Das IKS beinhaltet verschiedene Maßnahmen und Regeln zur Vermeidung von Korruption. Unter anderem gehört dazu auch die Einführung eines Hinweismanagements:
Für alle Mitarbeiter ist die Antikorruptionsstelle Ansprechpartner, sollten sie Unregelmäßigkeiten oder Verstöße gegen interne Verhaltensregeln oder Gesetze beobachten oder vermuten.
Externe Dienstleister, Lieferanten oder Geschäftspartner können sich bei Verdachtsfällen an den Ombudsmann der HPA wenden.
Der Ombudsmann der Hamburg Port Authority
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Kontakt Sie erreichen Dr. Carsten Thiel von Herff unter: Tel.: +49 521 91 41 40 Mobil: +49 151 58 23 03 21 E-Mail:
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Postanschrift: Dr. Carsten Thiel von Herff, LL. M. Sozietät Streitbörger Speckmann Adenauerplatz 4 33609 Bielefeld
Korruptionsprävention bei der HPA
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Fragen und Antworten
1. Welche Aufgaben hat der Ombudsmann der HPA? Der Ombudsmann nimmt Hinweise bei vermuteten Verstößen gegen Gesetze oder interne Verhaltensregeln entgegen. Er klärt den Hinweisgeber über seine Rechte und das weitere Vorgehen auf. Nach einer rechtlichen und tatsächlichen Würdigung leitet der Ombudsmann den Hinweis an seinen Ansprechpartner bei der HPA weiter. Der Ombudsmann kann als Vertrauensperson in den Vorgang einbezogen werden. Er steht dem Hinweisgeber jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung.
2. Wer kann sich an den Ombudsmann wenden? Alle Mitarbeiter und Externe, wie Lieferanten oder Ausschreibungsteilnehmer, können sich an den Ombudsmann wenden.
3. Was heißt eigentlich Ombudsmann? Das Wort Ombudsmann stammt ursprünglich aus dem skandinavischen Sprachraum und bedeutet so viel wie „Vermittler“. Die HPA versteht den Ombudsmann als eine unabhängige Vertrauensperson.
4. Welche Hinweise nimmt der Ombudsmann entgegen? Der Ombudsmann nimmt Hinweise auf Gesetzesverletzungen entgegen. Ziel ist die Aufklärung und Verhinderung von Wirtschaftsstraftaten, Bilanzdelikten und erheblichen Vermögensschädigungen. Daher sind in erster Linie Hinweise auf Korruptionsdelikte erwünscht. Teilnehmer an Ausschreibungen können insbesondere beobachtete oder vermutete Unregelmäßigkeiten bei Ausschreibungen melden.
5. Was ist Korruption? Der Begriff Korruption leitet sich von dem lateinischen Wort corrumpere = verderben, untergraben, bestechen ab. Eine allgemeingültige Definition für Korruption gibt es nicht. Kennzeichnend für korruptive Praktiken sind vor allem der Missbrauch einer Funktion oder besonderen beruflichen Stellung sowie die Erlangung und das Erstreben von persönlichen Vorteilen unter gleichzeitiger Verschleierung dieser Handlungsweisen.
6. Welche Straftaten fallen unter „Korruption“? Korruption im engen Sinne umfasst Bestechung und Vorteilsgewährung. Dazu gehören nach deutschem Recht die Wählerbestechung und Abgeordnetenbestechung, die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr sowie die Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme im Zusammenhang mit Amtsträgern. Korruption im weiten Sinne erfasst auch typische Begleitdelikte. Darunter versteht man die mit den Korruptionsstraftaten unmittelbar zusammenhängenden Straftaten wie Betrugs- und Untreuehandlungen, Urkundenfälschung, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, Strafvereitelung, Falschbeurkundung im Amt, Verletzung des Dienstgeheimnisses und Verstöße gegen strafrechtliche Nebengesetze. Zu den strafrechtlichen Nebengesetzen zählen vor allem die einschlägigen Passagen der Datenschutzgesetze und des Handelsgesetzbuches.
7. Kann ich sicher sein, dass der Ombudsmann nur soweit Informationen weitergibt, wie ich es ihm erlaube? Ja. Allein der Hinweisgeber entscheidet darüber, welche Informationen er an den Ombudsmann gibt und welche Informationen der Ombudsmann im zweiten Schritt an die HPA weitergeben soll. Nur bei missbräuchlicher Verwendung, d.h. bei vorsätzlich falschen Hinweisen, ist der Ombudsmann befugt, auch gegen den Willen des Hinweisgebers Informationen an die HPA weiterzugeben. Darüber klärt der Ombudsmann beim ersten Kontakt auf.
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