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1. Phase: Ausschlusskriterien mit gesetzlicher Grundlage
Die in der ersten Phase des Standortsuchverfahrens verwendeten Ausschlusskriterien beruhen auf gesetzlichen Grundlagen. Das umfasst die Bereiche:
- Siedlungs- und Denkmalschutz - Natur- und Landschaftsschutz - Wasserschutz - öffentliche Sicherheit
So fällt in dieser Phase schon der größte Teil des Stadtgebiets heraus, wie beispielsweise alle Gebiete, die bewohnt sind, auf denen sich Gewerbe befindet oder die ein Naturschutzgebiet sind. Auch Hochwasserschutzanlagen sowie militärische Sicherheitsgebiete werden ausgeschlossen.
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Kriterium
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Gebiete, die somit ausgeschlossen werden
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Siedlungs- und Denkmalschutz
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Siedlungsgebiete inkl. eines Schutzabstandes von 150 m
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Wohn-, Dorf-, Misch-, Kerngebiete, öffentliche Gebäude, im Zusammenhang bebauter Außenbereich mit Wohnnutzung (vorhanden oder im Bebauungsplan ausgewiesen)
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Siedlungsgebiete ohne Schutzabstand
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Gewerbe-, Hafen- und Industriegebiet, Friedhöfe (jeweils vorhanden oder im Bebauungsplan ausgewiesen), ohne brachliegende Flächen mit mehr als 30 ha
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Bestimmte bebaute Sondergebiete
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Klärwerke, Kraftwerke, Sendemasten u. Ä., Deponien in Betrieb, Einkaufszentren
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Ausgewiesene Erholungsgebiete
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Öffentliche Grünanlagen/Parks, Sportplätze, Freibäder, Zoos
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Eingetragene Denkmäler
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Wenn keine Ausnahme möglich
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Grabungsschutzgebiete
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Wenn keine Ausnahme möglich
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Natur- und Landschaftsschutz
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Nationalparks, Naturschutzgebiete oder Naturdenkmäler
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Flächen, die als solche ausgewiesen sind, bereits dafür einstweilig sichergestellt sind oder sich im bzw. kurz vor dem Ausweisungsverfahren befinden
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Fauna-Flora-Habitat-Gebiete, europäische Vogelschutzgebiete, Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung
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Gebiete, die bereits eingetragen oder gemeldet sind
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Wasserschutz
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Bestimmte Gewässer inkl. ausgewiesener Gewässerrandstreifen
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Natürliche Fließgewässer, große Kanäle, Seen (ohne Gräben, Teiche)
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Trinkwasserschutzgebiete
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Zonen I, II und III, vorhanden und geplant
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Gebiet mit Gefahr von Erdfällen
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Überschwemmungsgebiete
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Sicherheitsrelevanz
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Hochwasserschutzanlagen inkl. Abständen
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Deiche mit landseitigem Abstand von 15 m, Hochwasserschutzwände
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Flughäfen inkl. Hindernisbegrenzungsflächen um Start-/Landebahnen
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225 m beidseits der Start-/Landebahnen bis 450 m davor/dahinter
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Militärischer Schutzbereich
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2. Phase
Die verbleibenden Gebiete werden nun in verschiedenen sogenannten Konfliktbereichen bewertet – d. h. die standortabhängigen Umweltauswirkungen werden herausgefiltert. Es handelt sich bei der Standortsuche für die dritte Deponie um die Konfliktbereiche
- Verdrängung einer menschlichen Nutzung oder von Kultur-/Sachgütern - Beeinträchtigung einer menschlichen Nutzung - Inanspruchnahme von Naturraum und Landschaft - Beeinträchtigung von Naturraum - Beeinträchtigung des Grundwassers
Die jeweiligen Gebiete werden nach vier vorab definierten Stufen bewertet: von „starke Eignungseinschränkung“ bis zu „keine relevante Eignungseinschränkung“.
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Konfliktbereich
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Kriterium
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Verdrängung einer menschlichen Nutzung oder von Kultur-/Sachgütern
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Siedlung
- Ausschluss
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Wohngebiete und bestimmte öffentliche Gebäude (inkl. eines Schutzabstandes von 150 m)
Gewerbe-, Hafen- und Industriegebiet, Friedhöfe
Bestimmte bebaute Sondergebiete (Klärwerke, Kraftwerke, Sendemasten u. Ä., Deponien in Betrieb, Einkaufszentren)
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- Eignungseinschränkung
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Wohn- und zugehörige Wirtschaftsgebäude im Außenbereich
Andere Gebäude und Anlagen im Außenbereich (ohne Feldscheunen)
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Erholung
- Ausschluss
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Öffentliche Grünanlagen/Parks, Sportplätze, Freibäder, Zoos
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- Eignungseinschränkung
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Kleingärten, Campingplätze
Städtische Naherholungsgebiete und Erholungswald
Segelflugplätze mit Schutzbereich, Golfplätze
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Infrastruktur (Bestand und genehmigt)
- Ausschluss
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Flughäfen mit Hindernisbegrenzungsflächen um Start-/Landebahnen
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- Eignungseinschränkung
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Bahnanlagen und -strecken
Straßen je nach Bedeutung (BAB, Bundesstraßen, Hauptverkehrsstraßen, andere Straßen), z. T. mit Schutzabstand
Geplante Bundesautobahnen und Bundestraßen
Leitungstrassen
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Landnutzung
- Einschränkung
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Landwirtschaftliche Nutzung ohne schadstoffbedingte Einschränkungen
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Konfliktbereich
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Kriterium
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Beeinträchtigung einer menschlichen Nutzung
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- Ausschluss
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Abstand zu Wohngebieten bis 150 m
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- Einschränkungen
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Abstand zu Einzel(wohn)häusern bis 150 m
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Abstand zu Kleingärten und Campingplätzen bis 150 m
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Abstand zu öffentlichen Grünanlagen/Parks, Sportplätzen, Freibädern, Zoos bis 150 m
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Mehr als 10/50 Wohnhäuser an der Zufahrt (abseits des Hauptverkehrsnetzes)
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Materialanlieferung über mehr als 1/5 km Stadtstraßen (Ortsdurchfahrt ohne Strecken auf Bundesautobahnen, Bundesautobahn-ähnlichen Straßen, Bundesstraßen und durch Hafen-/ Industriegebiete)
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Konfliktbereich
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Kriterium
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Inanspruchnahme von Naturraum und Landschaft
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- Ausschluss
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Ausgewiesene, sichergestellte oder im Ausweisungsverfahren befindliche Nationalparks, Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler, Fauna-Flora-Habitat-Gebiete, europäische Vogelschutzgebiete, international bedeutende Feuchtgebiete
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Bestimmte Gewässer überregionaler und überörtlicher Bedeutung inkl. ausgewiesener Randstreifen
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- Einschränkung
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Geplantes Naturschutzgebiet (nicht im Verfahren)
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Kleinere Kanäle, Teiche, Gräben
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Hochwasser- und überschwemmungsgefährdetes Gebiet (soweit bereits ausgewiesen)
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Wald
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Geschützte Biotope (nach § 28 Hmb. NatSchG)
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Kartierte Biotope von wertvoller bis herausragender Bedeutung
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Wald und Biotope auf Altlaststandorten
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Böden mit Archivfunktion für Natur- oder Kulturgeschichte
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Ausgewiesene Geotope
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Ausgleichsflächen anderer Vorhaben
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Ausgewiesenes Landschaftsschutzgebiet
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Geplantes Landschaftsschutzgebiet
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Einschränkung, aber erst im Standortvergleich ermittel- bzw. bewertbar*
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Nicht kartierte geschützte Biotope
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Versiegelung oder Schadstoffbelastung von Boden, Bodenfunktionen
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Allgemein geschützte Landschaftsbestandteile
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Bestehender Sichtschutz, landschaftliche Einbindbarkeit, Zerschneidungseffekt
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Vorkommen von oder Bedeutung für Tier- und Pflanzenarten gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (soweit aktenkundig)
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Diese Kriterien können erst im direkten Standortvergleich angemessen ermittelt und bewertet werden.
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Konfliktbereich
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Kriterium
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Beeinträchtigung von Naturraum
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- Einschränkung
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Abstand zu Naturschutzgebieten
Abstand zu Naturdenkmalen
Abstand zu Fauna-Flora-Habitat-Gebieten,
europäischen Vogelschutzgebieten, Feuchtgebieten von internationaler Bedeutung
Abstand zu Biotopen von herausragender Bedeutung
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Konfliktbereich
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Kriterium
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Beeinträchtigung des Grundwassers
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- Ausschluss
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Lage im Trinkwasserschutzgebiet (auch geplant), Heilquellenschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet
Gebiete mit Gefahr von Erdfällen
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- Einschränkung
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Abgrabungsgebiete
Hohe Grundwasserempfindlichkeit lt. Karte
Geringer Grundwasser-Flur-Abstand (weniger als 2 m)
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- Ggf. Einschränkung nach Einzelfallbewertung im Standortvergleich
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Ausprägung der geologischen Barriere
Abstand des freien Grundwasserspiegels zur Oberkante der geologischen Barriere,
Baugrundeignung
Einfluss evtl. Bodenverunreinigungen/Altlasten
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3. Phase
Zur Erreichung einer nachvollziehbaren und transparenten Entscheidungsgrundlage wird wie folgt vorgegangen: Es wird im Rahmen des Standortvergleiches eine Umweltauswirkungs-Rangfolge für die zur Verfügung stehenden Standorte ermittelt (je nach Wahrscheinlichkeit und Schwere von Auswirkungen der Deponie auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Wasser, Boden, Luft/Klima, Landschaft sowie auf Kulturgüter). Dieser Rangfolge werden Planungskonflikte, Kosten- und Verfügbarkeitsaspekte gegenübergestellt und mit ihr abgeglichen.
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